Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACG Agrar-Control GmbH
Stand: Januar 2026
1. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich, Vereinbarungssprache
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei der Durchführung von Zertifizierungsverfahren durch die ACG und werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Alle Fragen bezüglichen des Vertrages sind ausschließlich mit der Geschäftsstelle der ACG abzustimmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2026 und ersetzen die bisherigen Regelungen.
2. Gegenstand des Auftrages
Gegenstand des Auftrages ist die Konformitätsbewertung bzw. Zertifizierung von Produkten, Prozessen oder Dienstleistungen des Auftraggebers durch die ACG. Zu diesem Zweck führt die ACG externe Überprüfungen der Umsetzung der Anforderungen der Prüfsysteme beim Auftraggeber durch.
Diese Audits und Assessments (nachfolgend als Evaluierungstätigkeiten bezeichnet) werden von der ACG, gemäß den jeweils geltenden Regelwerken des beauftragten Prüfsystems sowie den relevanten normativen und gesetzlichen Vorgaben durchgeführt, sofern dies vom Programmeigner des Prüfsystems vorgesehen ist.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Audits und Assessments in deutscher Sprache stattfinden. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, alle relevanten Dokumente in deutscher Sprache bereitzustellen. Sollte dies nicht durchgehend gewährleistet sein, hat der Auftraggeber die ACG frühzeitig zu informieren. Eventuelle Kosten für Dolmetscher, Übersetzungen oder ähnliche Dienstleistungen trägt der Auftraggeber.
Ist das Ergebnis der Durchführung des beschriebenen Zertifizierungsverfahrens positiv, erfüllen die Prozesse und/oder die Produkte und/oder Dienstleistung des Auftraggebers die vorgegebenen Anforderungen der zugrunde gelegten Norm(en) und/oder Anforderungen des Prüfsystems. Bestandteil des Vertrages sind alle Niederlassungen und/oder Betriebsstätten des Auftraggebers, die bei positivem Ergebnis in das Zertifikat oder Bestätigung (nachfolgend als Zertifikat zusammengefasst) aufgenommen werden. Aus der Erteilung des Zertifikats kann der Auftraggeber keine weitergehende Qualitätsfeststellung ableiten, es sei denn, die Parteien hätten sich bei Auftragserteilung schriftlich über eine weitergehende Aufgabenstellung geeinigt.
3. Verpflichtungen der ACG
3.1. Vertraulichkeit, Datenschutz
a. Allgemein
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Zertifizierungsverfahrens werden von der ACG Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet. Eine Weitergabe von Informationen über den Auftraggeber durch die ACG an Dritte wird eingeschränkt durch gesetzliche Bestimmungen (z. B. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), Telemediengesetz (TMG)) und erfolgt darüber hinaus nur, soweit die ACG dazu gesetzlich verpflichtet oder vom Auftraggeber explizit ermächtigt ist. Sonstige Informationen, die die ACG während der Durchführung der Evaluierungstätigkeiten beim Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, werden vertraulich behandelt, eine Weitergabe erfolgt ausschließlich im Rahmen der Informations- und Dokumentationspflicht zum jeweiligen Prüfsystem. Der Auftraggeber stimmt daher der elektronischen Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten durch die ACG im Rahmen der Informations- und Dokumentationspflicht zum jeweiligen Prüfsystem zu. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre, nach Ablauf der Gültigkeit der zugehörigen Zertifikate auch länger betragen. Informationen über den Auftraggeber, die aus anderen Quellen als vom Auftraggeber stammen, werden vertraulich behandelt.
b. Zertifizierung
Durch die Unterzeichnung des Vertrages erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass seine personen- und unternehmensbezogenen Daten (z. B. Stammdaten, Auditberichte usw.) im Rahmen der Beauftragung für Zwecke der Qualitätssicherung erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
Der Auftraggeber stimmt zudem der Weitergabe dieser Daten an Dritte zu, sofern dies für Qualitätssicherungsmaßnahmen oder zur Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Prüfsystems notwendig ist. Der jeweilige Programmeigner ist berechtigt, die Teilnahme des Auftraggebers am Prüfsystem sowie dessen Lieferberechtigungsstatus zu veröffentlichen.
Darüber hinaus willigt der Auftraggeber ein, dass erhobene Daten – gegebenenfalls in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben – für allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen oder statistische Auswertungen verwendet werden dürfen.
Die ACG und ihre Beauftragten nutzen die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Adressdaten, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen zur Kontaktaufnahme im Rahmen ihrer Konformitätsbewertungs- oder Zertifizierungsmaßnahmen.
Die ACG verpflichtet sich, alle Informationen, die im Zuge des Zertifizierungsverfahrens vom Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich als vertraulich gekennzeichnet werden. Die ACG verarbeitet alle auftragsbezogenen Daten in elektronischer Form.
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die ACG verpflichtet ist, den Programmeignern des Prüfsystems regelmäßig bzw. immer auf deren Ersuchen die Ergebnisse der durchgeführten Zertifizierungen zur Verfügung zu stellen und unverzüglich die zuständige Stelle zu unterrichten, wenn ein Verstoß festgestellt oder vermutet wird.
Des Weiteren ist die ACG verpflichtet, der Akkreditierungsstelle und Programmeignern auf Verlangen Einsicht in auftragsbezogene Unterlagen zu gewähren.
c. Dritte
Die ACG versichert, dass personenbezogenen Daten des Auftraggebers nicht an fremde Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass die ACG dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Auftraggeber vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Weiterhin gibt die ACG die Daten/Zahlungsdaten des Auftraggebers nur an das zur Abwicklung von Zahlungen beauftragte Kreditinstitut weiter. Soweit die ACG zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen der Datenschutzgesetze eingehalten.
Der Auftraggeber ermächtigt die ACG dazu, von den Zertifizierungsstellen seiner Subunternehmer, Lieferanten und Abnehmer Daten zum Zwecke der Überprüfung der ordnungsmäßigen Tätigkeit des Auftraggebers einzuholen oder ihnen entsprechende Informationen zu erteilen. Darüber hinaus gibt die ACG die Angaben über den Auftraggeber nur dann an die zuständigen Stellen weiter, sofern die ACG vertraglich oder auf Grund gesetzlicher Regelungen dazu verpflichtet ist. Der Auftraggeber stimmt einer solchen Weitergabe zu. Die ACG sichert zu, den Auftraggeber über diese Weitergabe zu informieren, sofern dies nicht gesetzlich untersagt ist.
d. Auskunft, Löschung, Sperrung
Auf Wunsch erhält der Auftraggeber unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die die ACG über den Auftraggeber gespeichert hat. Sollte der Auftraggeber mit der Speicherung personenbezogen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die ACG auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen. Bei Fragen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wendet sich der Auftraggeber an die ACG. Die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten kann jedoch der Erfüllung des Vereinbarungszwecks entgegenstehen.
3.2. Haftung
3.2.1 Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar durch die Zertifizierung selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der ACG sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3.2.2 Die ACG verpflichtet sich, die Kontrollen sachgemäß und entsprechend den Prüfvorgaben durchzuführen.
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
3.2.3 Die ACG haftet gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten nur im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Verletzung wesentlicher Pflichten aus dieser Vereinbarung.
3.2.4 Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, erlöschen binnen eines Monats nach Erbringung der Leistung durch die ACG.
3.2.5 Die Haftung der ACG erstreckt sich betragsmäßig auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, ist in der Höchstsumme jedoch auf das zehnfache der vereinbarten Zertifizierungs-Gebühr beschränkt. Das Zertifikat begründet keinerlei Rechte unmittelbar gegenüber der ACG.
3.3. Gewährleistung
Im Falle einer fehlerhaften Leistung der ACG räumt der Auftraggeber der ACG eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ein. Schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Ankündigung das Recht, die Weitererbringung der Leistung abzulehnen und von dem Vertrag zurückzutreten oder die Minderung der vereinbarten Vergütung zu fordern.
3.4. Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Akkreditierung bzw. der Notifizierung
Im Falle, dass der Akkreditierungsumfang der ACG eingeschränkt, ausgesetzt oder die Akkreditierung teilweise oder ganz entzogen wird, wird die ACG den betroffenen Auftraggebern nach Einschränkung, Aussetzung oder Entzug darüber informieren.
4. Verpflichtungen des Auftraggebers
4.1. Mitwirkungshandlungen
4.1.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung im Konformitätsbewertungs- bzw. Zertifizierungsverfahren verpflichtet und stimmt allen erforderlichen Maßnahmen – insbesondere die Durchführung der Evaluierungstätigkeiten zu üblichen Geschäftszeiten - durch die ACG bzw. die von ihr beauftragten Personen sowie den überwachenden Behörden, Akkreditierungsstellen und Standardgebern mit ihren Beauftragten und Mitarbeitern zu. Er schafft alle räumlichen, technischen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der im Vertrag festgelegten Evaluierungstätigkeiten und erteilt dem mit der Durchführung der Konformitätsbewertung bzw. Zertifizierung betrauten Personal alle zweckdienlichen Auskünfte. Die erforderlichen Evaluierungstätigkeiten können auch die Entnahme von Proben für Rückstandsuntersuchungen umfassen. Ist dies der Fall, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die gezogenen Rückstandsproben von autorisierten Laboren analysiert werden und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
4.1.2 Der Auftraggeber stellt der ACG rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung der Konformitätsbewertung bzw. Zertifizierung notwendig sind.
4.1.3 Der Auftraggeber gewährleistet seine aktive Mitwirkung bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Konformitätsbewertung bzw. Zertifizierung und verpflichtet sich zur Umsetzung erforderlicher Korrekturmaßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben des Prüfsystems.
4.1.4 Der Auftraggeber benennt der ACG die zuständigen Ansprechpartner sowie die Personen, die für die Umsetzung und die Einhaltung der Bestimmungen des Vertragsverhältnisses verantwortlich sind.
4.1.5 Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber sicherzustellen, dass während der Evaluierungstätigkeiten mindestens eine bevollmächtigte und auskunftsfähige Person anwesend ist. Diese überprüft die Feststellungen und bestätigt diese mit einer Unterschrift. Sollte es zwischen dem Auftraggeber und der ACG zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen kommen, werden diese dokumentiert und von der verantwortlichen Person des Auftraggebers durch Unterschrift bestätigt.
4.1.6 Terminabsprachen erfolgen grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, eine Terminfindung gemäß den Vorgaben des Programmeigners des Prüfsystems zu ermöglichen. Eine Verlegung eines bereits vereinbarten Termins durch den Auftraggeber ist nur aus wichtigem Grund möglich. Erfolgt eine Absage oder Verschiebung kurzfristig, hat der Auftraggeber der ACG eine Ausfallentschädigung gemäß der gültigen Preisliste zu zahlen.
4.1.7 Werden beim Auftraggeber Beanstandungen festgestellt, wie etwa mangelhafte Qualität oder Verstöße gegen die Vorgaben des Prüfsystems, ist der Auftraggeber verpflichtet, geeignete Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Sowohl die Beanstandungen als auch die ergriffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren, und die ACG ist unverzüglich darüber zu informieren. Die dazu erstellten Aufzeichnungen werden gemäß den geltenden Aufbewahrungsfristen archiviert und der ACG auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
4.1.8 Der Auftraggeber kann allgemeine Beschwerden sowie Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen bei der ACG geltend machen. Die Beschwerden bzw. Einsprüche werden gemäß den Vorgaben des Beschwerdeverfahrens der ACG dokumentiert und bis zur Klärung des Sachverhalts weiterverfolgt. Der Auftraggeber erhält nach Eingang der Beschwerde oder des Einspruchs eine Antwort, in der sachlich auf die Beschwerde bzw. den Einspruch eingegangen wird. Informationen zum Beschwerdeverfahren können auf Anfrage bei der ACG eingesehen werden.
4.1.9 Der Auftraggeber sichert weiterhin zu,
a) stets die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, einschließlich der Umsetzung entsprechender Änderungen, wenn diese durch die ACG, den Programmeigner oder dessen Beauftragte (z. B. Bündler oder Lizenznehmer) mitgeteilt werden;
b) dass, wenn die Zertifizierung für eine laufende Produktion gilt, das zertifizierte Produkt weiterhin die Produktanforderungen erfüllt;
c) alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen für
1. die Durchführung der Evaluierung und - falls erforderlich - der Überwachung im Rahmen der Konformitätsbewertung, einschließlich der Berücksichtigung der Prüfung der Dokumentation und Aufzeichnungen, des Zugangs zu der entsprechenden Ausstattung, dem/den Standort(en), dem/den Bereich(en) und dem Personal, und seinen Unterauftraggeber;
2. die Untersuchung von Beschwerden;
3. die Teilnahme von Beobachtern, falls zutreffend;
d) Ansprüche hinsichtlich der Zertifizierung im Einklang mit dem Geltungsbereich der Zertifizierung zu erheben;
e) die Produktzertifizierung nicht in einer Weise zu verwenden, die die ACG in Misskredit bringen könnte, sowie keinerlei Äußerungen über ihre Produktzertifizierung zu treffen, die die ACG, als irreführend oder unberechtigt betrachten könnte;
f) bei Aussetzung, Entzug oder Beendigung der Zertifizierung die Verwendung aller Werbematerialien, die jeglichen Bezug auf die Zertifizierung enthalten, einzustellen und die vom Zertifizierungsprogramm oder der ACG geforderten Maßnahmen zu ergreifen (z. B. die Rückgabe von Zertifizierungsdokumenten) sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen;
g) wenn der Auftraggeber anderen die Zertifizierungsdokumente zur Verfügung stellt, die nach Genehmigung vervielfältigt werden;
h) bei Bezugnahme auf ihre Produktzertifizierung in Kommunikationsmedien, wie z. B. Dokumenten, Broschüren oder Werbematerialien, die Anforderungen der ACG, oder wie im Zertifizierungsprogramm festgelegt, zu erfüllen;
i) alle Anforderungen zu erfüllen, die im Zertifizierungsprogramm beschrieben sein können und die sich auf die Verwendung von Konformitätszeichen sowie auf Informationen in Bezug auf das Produkt beziehen;
j) Aufzeichnungen aller Beschwerden aufzubewahren, die ihm in Bezug auf die Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen bekannt gemacht wurden und diese Aufzeichnungen der ACG auf Anfrage zur Verfügung zu stellen; und
1. geeignete Maßnahmen zu ergreifen in Bezug auf solche Beschwerden sowie jegliche Mängel, die an den Produkten entdeckt wurden und die die Einhaltung der Anforderungen an die Zertifizierung beeinflussen;
2. die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
k) die ACG unverzüglich über Veränderungen schriftlich zu informieren, die seine Fähigkeit, die Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, beeinträchtigen könnte.
Beispiele für Veränderungen können miteinschließen:
- den rechtlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Status bzw. die Eigentümerschaft;
- Organisation und Management (z. B. Schlüsselpositionen, Entscheidungsprozesse oder technisches Personal);
- Änderungen am Produkt oder der Herstellungsmethode;
- Kontaktadressen und Produktionsstätten;
- wesentliche Änderungen am Qualitätsmanagementsystem
Im Falle des Verstoßes hiergegen kann die ACG nach §§ 642, 643 BGB vorgehen und
- eine Zertifizierungsmaßnahme ablehnen,
- eine Zertifizierungsentscheidung ablehnen
- eine Zertifizierungsentscheidung zurücknehmen
- eine Konformitätsbescheinigung zurückfordern.
4.2. Rechnungsausgleich und Preise
Der Auftraggeber erkennt, soweit vertraglich nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist, die Gebühren laut Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung bzw. das Angebot an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Beträge fristgerecht zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist die ACG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Die ACG ist berechtigt, die Vornahme weiterer Prüfungshandlungen vom vorherigen Rechnungsausgleich abhängig zu machen. Bis zum Ausgleich aller Forderungen steht der ACG ein Zurückbehaltungsrecht an übergebenen Dokumenten und Zertifikaten zu. Kostenüberschreitungen bis zu 20 % der ausgewiesenen Beträge sind zulässig und werden von der ACG nicht gesondert angezeigt. Kostenüberschreitungen von mehr als 20 % werden von der ACG rechtzeitig angezeigt, um das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber stimmt im Übrigen zu, dass die ACG in begründeten Fällen eine Bonitätsprüfung vornehmen kann und zu diesem Zweck Anfragen an Creditreform oder eine sonstige vergleichbare, international wirkende Gläubigerschutzeinrichtung richten kann. Nach Vertragsabschluss hat die ACG das Recht, eine angemessene Sicherheit zu verlangen, wenn bekannt wird, dass der Auftraggeber mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im Rückstand ist, aufgrund einer Information einer Gläubigerschutzeinrichtung begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen, zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder vergleichbare Fälle vorliegen, die das Verlangen einer Sicherheitsleistung rechtfertigen.
Passt die ACG die Preise für einzelne Dienstleistungen an, wird der Auftraggeber mit einer Frist von drei Monaten im Voraus darüber informiert.
4.3. Wahrung der Unabhängigkeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erdenklichen Handlungen zu unterlassen, die die Unabhängigkeit der ACG untergraben könnten.
4.4. Verbot der Übertragung
Der Auftraggeber kann die Rechte und Pflichten aus dem mit der ACG geschlossenen Vertragsverhältnis nicht auf Dritte übertragen.
5. Ablauf der Zertifizierung
5.1. Vorbereitung
Auf Anfrage und Prüfung erstellt die ACG ein Angebot und versendet mit diesem das Antragsformular an den Auftraggeber, damit wird das Konformitätsbewertungs- bzw. Zertifizierungsverfahren eingeleitet. Nach Annahme und Rücksendung des Angebotes und des Antragsformulars/der Auftragserteilung erhält der Auftraggeber von der ACG den Vertrag.
5.2. Benennung von Auditoren / Fachexperten
Die ACG stellt sicher, dass zur Erbringung ihrer Leistungen ausschließlich qualifizierte und fachkundige Mitarbeiter eingesetzt werden, die über die erforderlichen Zulassungen gemäß den jeweiligen Anforderungen der Programmeigner verfügen. Das eingesetzte Kontroll- und Zertifizierungspersonal nimmt regelmäßig an Weiterbildungen und Schulungsmaßnahmen teil, um die fachliche Kompetenz aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
5.3. Dokumentenprüfung
Zur Dokumentenprüfung können vom Auditor alle erforderlichen kontrollrelevanten Unterlagen für die Evaluierung des Auftraggebers angefordert werden.
5.4. Zertifizierungsaudit
Nach Terminabsprache wird die Evaluierung beim angemeldeten Standort des Auftraggebers durchgeführt. Die ACG führt nach Vorgabe der Programmeigner Vor-Ort- und Remote-Audits durch. Diese umfassen regulär die Bestandteile Einführungsgespräch, Betriebsbegehung, Dokumentenkontrolle sowie Abschlussgespräch. Beim Abschlussgespräch werden die Ergebnisse der Evaluierung mit dem Betriebsverantwortlichen besprochen. Die ACG erstellt einen Bericht über die Prüfung der Dokumentation, den der Auftraggeber erhält. Eventuelle Abweichungen werden einzeln in Abweichungsberichten festgehalten, die vom leitenden Auditor und dem Betriebsverantwortlichen unterzeichnet werden. Der Auftraggeber erhält einen Abschlussbericht von der ACG. Wenn vom Programmeiger vorgesehen, werden außerdem geforderte Proben genommen und entsprechende Analysen veranlasst.
5.5. Sanktionen
Erkennt die ACG, dass der Auftraggeber die Zertifizierungsanforderungen für des Programmeigners nicht erfüllt, ergreift sie geeignete Maßnahmen, um eine Irreführung anderer Marktteilnehmer zu verhindern. Dabei kommt der vom jeweiligen Programmeigner festgelegte Sanktionskatalog zur Anwendung.
Bei schwerwiegenden Vertragsverstößen kann die ACG den Auftraggeber abmahnen und behält sich das Recht vor, die Zertifizierungsvereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB außerordentlich und fristlos zu kündigen.
Ungeachtet der oben beschriebenen Maßnahmen behält sich die ACG vor, gegebenenfalls auf Weisung des Programmeigners abweichende oder weitere Maßnahmen anzuordnen.
5.6. Zertifikat der ACG
Die ACG legt den Geltungsbereich der Zertifizierung auf dem Zertifikat fest. Sind die Bedingungen für die Ausstellung eines Zertifikats nicht erfüllt, müssen die Abweichungen innerhalb einer vereinbarten Frist behoben werden. Ggf. wird von der ACG ein Nachaudit durchgeführt. Der Auftraggeber erhält einen Bericht über das Nachaudit, auf dessen Basis ein Zertifikat erteilt bzw. nicht erteilt wird. Das Zertifikat behält Gültigkeit unter der Voraussetzung positiver Ergebnisse der durchzuführenden Überwachungen. Die Erteilung des Zertifikates entbindet den Auftraggeber nicht von der Verantwortung zur Einhaltung der relevanten Anforderungen der Systemgeber sowie den gesetzlichen und sonstigen normativen Regelungen. Die Verwendung von ACG-Zertifikaten zu Werbe- und / oder anderen Zwecken regelt die Markensatzung in der jeweils gültigen Fassung.
5.7. Aussetzung, Wiederherstellung (nach Aussetzung), Entzug, Einschränkung, Rückgabe, Verweigerung und Erweiterung von Zertifikaten
a. Aussetzung
Die ACG ist berechtigt, das erteilte Zertifikat zeitlich befristet auszusetzen, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen oder finanziellen Pflichten nachweislich verletzt, besonders wenn: Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen nachweislich wirksam umgesetzt wurden, die von der ACG vorgeschlagenen Termine für die Auditierung zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung nicht wahrgenommen werden und dadurch Fristen überschritten werden, die ACG nicht rechtzeitig über geplante Änderungen, die die Zertifizierung beeinflussen können, informiert wurde, die die Konformität mit dem der Begutachtung zugrunde gelegten Regelwerk beeinflussen. Die ACG kündigt eine Aussetzung der Zertifizierung beim Auftraggeber schriftlich an. Die Aussetzung der Zertifizierung wird befristet. Werden die geforderten Maßnahmen nachweislich wirksam umgesetzt, wird die Aussetzung der Zertifizierung zurückgenommen.
b. Wiederherstellung (nach Aussetzung)
Werden vom Auftraggeber nach Aussetzung des Zertifikates die Ursachen, welche zur Aussetzung geführt haben, nachweislich behoben, kann die Wiederherstellung des betreffenden Zertifikates durch die ACG erfolgen.
c. Entzug
Die ACG ist berechtigt, Zertifikate nach schriftlicher Ankündigung zurückzuziehen, wenn die Frist für die Aussetzung der Zertifizierung abgelaufen ist, die Konformität mit dem zugrunde gelegten Regelwerk nicht gewährleistet ist, die Voraussetzungen, die zur Erteilung des Zertifikats geführt haben, nicht mehr gegeben sind oder der Auftraggeber nicht bereit ist, Abweichungen zu beseitigen oder der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit der ACG wirksam beendet.
d. Einschränkung
Die ACG ist berechtigt, Zertifikate einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen, die zur Erteilung des Zertifikats geführt haben, nicht mehr vollinhaltlich gegeben sind, eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Geltungsbereich aber noch angemessen ist.
e. Rückgabe
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Zertifikat zurückzugeben und das Vertragsverhältnis mit der ACG zu kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechnungsausgleich gemäß 4.2 vollständig erfolgt ist.
f. Verweigerung
Die ACG ist berechtigt eine Zertifizierung zu verweigern, wenn vom Auftraggeber die Abweichungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist (vgl. 5.6) behoben werden. Dem Auftraggeber werden die Ursachen, die zur Verweigerung geführt haben, schriftlich dargelegt.
g. Erweiterung
Wünscht der Auftraggeber eine Erweiterung eines Zertifikates, wird grundsätzlich eine erneute Evaluierung erforderlich. Werden bei dieser Evaluierung keine Abweichungen festgestellt, wird das Zertifikat mit Erweiterung (neuer Revisionsindex) ausgestellt. Fristen der Gültigkeit des Zertifikates und ggf. erforderlicher Überwachungen ändern sich nicht.
5.8. Überwachung
Die Überwachungsintervalle richten sich nach Regelwerken der Programmeigner und der zugrunde liegenden Normen. Die ACG kann (ggf. auch kurzfristig) eine Evaluierung aus besonderem Anlass durchführen.
5.9. Folgeaudits
Wenn die Zertifizierung nach Ablauf des Zertifikates weiterhin Gültigkeit behalten soll, ist ein Folgeaudit durchzuführen. Das Folgeaudit sollte rechtzeitig vor Zertifikatablauf durchgeführt werden, um eine lückenlose Anschlusszertifizierung zu erreichen.
5.10. Störungen im Ablauf
Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vorgabe der ACG für einen störungsfreien Ablauf des Zertifizierungsverfahrens zu sorgen. Soweit die ACG konkrete Vorschläge unterbreitet, verpflichtet sich der Auftraggeber zu den genannten Zeiten und an den genannten Orten unter Einsatz des erforderlichen Personals die erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen. Sollten die Voraussetzungen für eine störungsfreie Zertifizierung nicht gegeben sein, kann die ACG das Zertifizierungsverfahren unterbrechen und nach einer erfolglosen Wiederholung der unterbrochenen Zertifizierung das Verfahren abbrechen. Entstehende Mehrkosten durch vermeidbare und vorhersehbare Störungen hat der Auftraggeber der ACG zu erstatten. Wird das Zertifizierungsverfahren abgebrochen, kann die ACG die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie sich infolge der Aufhebung des Vertragsverhältnisses an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Der Ersatzbetrag wird nach aktueller Gebührentabelle der ACG berechnet, ohne dass es eines entsprechenden Nachweises bedarf.
5.11. Verbleib von Dokumenten des Auftraggebers
Unbeschadet der Regelungen in 3.1 verbleiben die zur Evaluierung übergebenen Dokumente grundsätzlich bei der ACG. Hierzu gehören auch vom Auftraggeber übergebene Kopien zu objektiven Nachweisen.
5.12. Bestimmungen zur Verwendung von Zertifizierungsdokumenten
Der Zertifikatsinhaber erkennt die Markensatzung der ACG an. Er verwendet das Dienstleistungszeichen und das Zertifikat der ACG nur in der dort beschriebenen Weise.
Das Zeichen der ACG - im folgenden Logo genannt - darf nur in Verbindung mit den Zertifizierungsdokumenten bzw. dessen Kopien verwendet werden. Eine getrennte Verwendung des Logos ohne Zertifizierungsdokumente für Werbe- oder sonstige Zwecke ist nicht zulässig. Das Logo der ACG muss so verwendet werden, dass klar ist, dass die ACG keine über ihre Aufgaben hinausgehende Produktverantwortung trägt; insbesondere darf das Zeichen nicht gleich einer Marke oder einem Auftraggeber-Kennzeichen verwendet werden.
Die ACG muss, wie im Zertifizierungsprogramm festgelegt, Eigentumsrechte, Verwendung und Darstellung von Genehmigungen, Zertifikaten und Konformitätszeichen sowie alle anderen Mechanismen, die anzeigen, dass ein Produkt zertifiziert ist, lenken.
Inkorrekte Bezugnahme auf das Zertifizierungssystem oder irreführende Verwendung von Genehmigungen, Zertifikaten, Zeichen oder anderen Mechanismen, die anzeigen, dass ein Produkt zertifiziert ist und die in Veröffentlichungen oder anderen Publikationen gefunden wurden, müssen mit geeigneten Maßnahmen behandelt werden.
Zertifizierungsdokumente dienen als Nachweis des Auftraggebers gegenüber den Vermarktungspartnern. Der Auftraggeber bestätigt, dass die Bestimmungen der Programmeigner in einem bestimmten Geltungsbereich erfüllt sind.
Zertifizierungsdokumente dienen nicht zur werblichen Nutzung des Programms (z.B. Direktvermarktung). Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
Fordert die ACG das Zertifikat aufgrund von Abweichungen zum Prüfstandard zurück, dürfen die im Zertifikat aufgeführten Produkte nicht mehr als standardkonform in Verkehr gebracht werden. Der Auftraggeber muss seine Kunden entsprechend informieren.
Eine Verwendung des Zertifizierungszeichens wird so lange untersagt, bis die ACG die Aufhebung der Aussetzung bekannt gibt.
5.13. Änderung der Zertifizierungsregeln
Sollten im zeitlichen Geltungsbereich der Zertifizierung Änderungen in den einschlägigen Zertifizierungsregeln eintreten, wird die ACG den Auftraggeber darüber in Kenntnis setzen.
6. Schriftformklausel
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Verträge, deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
7. Beschwerde / Einspruchsverfahren / Informationsanfragen
Der Auftraggeber und Dritte haben das Recht auf Beschwerden und Einsprüche. Diese sind in schriftlicher Form an die ACG zu richten. Beschwerden und Einsprüche werden gemäß den internen Regelungen der ACG behandelt.
8. Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An ihre Stelle oder zur Schließung vertraglicher Lücken sollen Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommen.
9. Kündigung
Das Vertragsverhältnis läuft bis zum 31. Dezember des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vertragspartner erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt das gegenseitige Recht der schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bis zum Ende des Kalendermonats.
Zu den wichtigen Gründen zählen insbesondere vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Vertragsverhältnis durch eine der Parteien, die trotz einer offiziellen Aufforderung zur Behebung innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt werden. Ein wichtiger Grund für die ACG liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung des fälligen Entgelts länger als drei Monate in Verzug gerät. In diesem Fall wird die ACG vor der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung aussprechen.
Der Auftraggeber hat das Recht, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, sofern keine Teilnahme an einem der relevanten Geltungsbereiche mehr besteht, beispielsweise aufgrund der Einstellung der Produktion sämtlicher Zertifizierungsprodukte, Prozesse oder Dienstleistungen.
In beiderseitigem Einvernehmen ist das Vertragsverhältnis jederzeit kündbar.
Jeder Vereinbarungspartner ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Einstellung des Geschäftsbetriebes,
- Rechtskräftige Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
- Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse,
- Verlust der Akkreditierung.
Die ACG kann das Vertragsverhältnis oder für einzelne Zertifizierungsbereiche ordentlich unter Einhaltung der genannten Form und Frist kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen oder die Akkreditierung erlischt.
Mit dem Inkrafttreten des Vertragsverhältnisses treten alle zuvor zwischen dem Auftraggeber und der ACG geschlossenen Verträge zur gleichen Konformitätsbewertungs- oder Zertifizierungstätigkeit außer Kraft.
9.1. Gründe
Als wichtige Gründe für die ACG gelten insbesondere: Fehlen der vereinbarten Mitwirkungshandlungen der Partner und deswegen Nichterzielung wesentlicher Fortschritte bei der Erarbeitung des Endergebnisses sowie die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber.
9.2. Abwicklung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der ACG die bis zur Kündigung entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 649 BGB, es sei denn, die ACG hat die Kündigung verschuldet. Jeder Partner ist dann verpflichtet, dem anderen Partner zum Zwecke der Erfüllung des Vertragsverhältnisses vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen und Rechte unverzüglich zurückzugeben. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
10. Maßgebliches Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Anzuwendendes Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ACG und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistung der ACG ist der Sitz des Auftraggebers, ansonsten der/die Ort(e), an dem/denen das Auditverfahren durchgeführt wurde.
10.3. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, insbesondere im Rahmen von grenzüberschreitenden Leistungen, ist der Sitz der ACG in Krefeld (Art. 23, Abs. 1, 2 EuGVVO – Verordnung EG Nr.44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen / in Kraft seit 01.03.2002) Diese Gerichtstandvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) hat. Die ACG ist berechtigt, darüber hinaus auch das für den Sitz des Auftraggebers sonst örtlich und sachlich zuständige Gericht oder jedes andere Gericht anzurufen, das nach der EuGVVO zuständig ist.
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